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AGBs

Airfield Luxury Cars e.U.
für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers
Stand: 21. September 2026


Airfield Luxury Cars e.U.


Inhaber: Christian Kapun


Pottendorfer Straße 153, Top 20 . 
2700 Wiener Neustadt
Österreich
E-Mail: office@airfield-luxury-cars.at

Website: www.airfield-luxury-cars.at

FN 673318 z


Firmenbuchgericht: Landesgericht Wiener Neustadt


UID: ATU83007309
nachfolgend „Vermieter“ genannt.

§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers durch Airfield Luxury Cars e.U.

  2. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche zwingenden Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzrechts unberührt.

  3. Bestandteil des jeweiligen Mietverhältnisses sind insbesondere die Buchungs- bzw. Reservierungsbestätigung, der individuelle Mietvertrag, das Übergabe- und Rückgabeprotokoll, gegebenenfalls schriftlich vereinbarte Sondervereinbarungen sowie diese AGB.

  4. Individuell getroffene und dokumentierte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

  5. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Sondervereinbarung, Mietvertrag bzw. Buchungsbestätigung, diese AGB.

  6.  Maßgeblich ist jene Fassung der AGB, die dem Mieter vor bzw. bei Abschluss des Mietvertrags zur Verfügung gestellt und vereinbart wurde. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Mietverträge.

§2 Anfrage, Reservierung und Vertragsabschluss
  1. Unverbindliche Anfragen begründen noch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrzeugs.

  2. Eine Buchung wird verbindlich, sobald sie vom Vermieter ausdrücklich bestätigt wird oder über ein vom Vermieter eingesetztes Buchungssystem eine verbindliche Buchungsbestätigung ergeht.

  3. Der Mietvertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung eines Mietvertrags, schriftliche bzw. elektronische Annahme einer Buchung oder über ein vom Vermieter eingesetztes Online-Buchungssystem zustande kommen.

  4. Vor Zustandekommen eines Mietvertrags ist der Vermieter berechtigt, Mietanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  5. Die Bereitstellung eines bestimmten Fahrzeugs erfolgt ausschließlich für den vereinbarten Mietzeitraum und vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher vereinbarter Mietvoraussetzungen.

§3 Mietvoraussetzungen
  1. Der Mieter und jeder berechtigte Zusatzfahrer müssen grundsätzlich mindestens 25 Jahre alt sein.

  2. Der jeweilige Fahrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Klasse B sein.

  3. Für einzelne Fahrzeuge können in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag strengere Anforderungen vereinbart werden.

  4. Führerschein und gültiger amtlicher Lichtbildausweis sind spätestens bei Fahrzeugübernahme im Original vorzulegen.

  5. Ausländische Führerscheine werden nur akzeptiert, soweit sie zum Lenken des betreffenden Kraftfahrzeugs in Österreich berechtigen. Soweit gesetzlich erforderlich, ist zusätzlich ein internationaler Führerschein vorzulegen.

  6. Der Vermieter ist im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt, eine Identitäts-, Führerschein- und gegebenenfalls Bonitätsprüfung durchzuführen.

  7. Entfallen während der Mietdauer die Voraussetzungen zum rechtmäßigen Lenken des Fahrzeugs, darf dieses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelenkt werden. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren.

  8. Können die Mietvoraussetzungen aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund bei Übergabe nicht erfüllt werden, besteht kein Anspruch auf Fahrzeugübergabe. Die Regelungen über Stornierung bzw. Nichtantritt bleiben davon unberührt.

§4 Berechtigte Fahrer
  1. Das Mietfahrzeug darf ausschließlich durch den im Mietvertrag genannten Mieter und ausdrücklich eingetragene Zusatzfahrer gelenkt werden.

  2. Eine Überlassung an andere Personen ist nicht gestattet.

  3. Zusatzfahrer müssen sämtliche für den Mieter geltenden Fahrer- und Führerscheinvoraussetzungen erfüllen.

  4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass jeder berechtigte Fahrer diese AGB und die Bestimmungen des Mietvertrags einhält.

  5. Gesetzliche Haftungsbestimmungen für das Verhalten anderer Fahrer bleiben unberührt.

§ 5 Fahrzeugverfügbarkeit und Ersatzfahrzeug
  1. Sollte das konkret gebuchte Fahrzeug vor Mietbeginn aufgrund eines Unfalls, eines technischen Defekts, einer behördlichen Maßnahme, eines versicherungsrechtlichen Hindernisses oder aus einem anderen vom Vermieter nicht vermeidbaren Grund nicht verfügbar sein, wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.

  2. Soweit möglich, kann ein gleichwertiges oder vergleichbares Ersatzfahrzeug angeboten werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzmodell besteht nicht.

  3. Nimmt der Mieter ein angebotenes Ersatzfahrzeug nicht an oder kann kein geeignetes Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, werden bereits für die betroffene Miete geleistete Zahlungen zurückerstattet.

  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Mietdauer und Verlängerung
  1. Mietbeginn und Mietende ergeben sich aus der Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag.

  2. Die Mietdauer beginnt mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs und endet mit dessen ordnungsgemäßer Rückgabe samt Fahrzeugschlüsseln und übergebenen Fahrzeugunterlagen am vereinbarten Rückgabeort.

  3. Eine Verlängerung ist ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

  4. Eine bloße Mitteilung des Mieters über eine beabsichtigte spätere Rückgabe gilt nicht als Zustimmung zur Vertragsverlängerung.

§ 7 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarten Preise und Leistungen.

  2. Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  3. Zusätzlich können insbesondere ausdrücklich vereinbarte Entgelte für Mehrkilometer, Zusatzfahrer, Fahrzeugzustellung, Sonderleistungen oder sonstige individuell vereinbarte Leistungen anfallen.

  4. Nachträglich entstehende und nachvollziehbar belegte Forderungen, insbesondere wegen Mehrkilometern, Schäden, außergewöhnlicher Reinigung, Verkehrsverstößen, Mautgebühren oder fehlender Betankung, werden gesondert abgerechnet.

  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

  6. Ein SEPA-Lastschrifteinzug erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gültigen gesonderten SEPA-Lastschriftmandats. Die bloße Bekanntgabe einer IBAN stellt keine Einzugsermächtigung dar.

§ 8 Kaution und sonstige Sicherheitsleistungen
  1. Vor Fahrzeugübergabe ist die im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung vereinbarte Kaution vollständig zu leisten.

  2. Höhe und Form der Kaution können je nach Fahrzeug, Mietdauer und Risikoeinschätzung unterschiedlich sein.

  3. Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere hinsichtlich eines vereinbarten Selbstbehalts, Schäden, Mehrkilometern, Betankung, außergewöhnlicher Reinigung sowie sonstiger offener Forderungen.

  4. Die Kaution stellt keine Haftungsobergrenze dar.

  5. Nach ordnungsgemäßer Fahrzeugrückgabe und einer angemessenen Prüfung des Fahrzeugzustands ist die Kaution ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben, soweit keine konkreten Gegenforderungen bestehen.

  6. Bestehen konkrete, noch zu klärende Ansprüche, darf nur jener Teil der Sicherheitsleistung zurückbehalten werden, der zur Sicherung dieser Ansprüche angemessen erforderlich ist.

  7. Die Rückzahlung der Kaution schließt berechtigte Forderungen wegen erst später erkennbarer Schäden, behördlich erst nachträglich bekannt gewordener Verkehrsverstöße oder anderer nachträglich bekannt werdender Ansprüche nicht aus.

  8. Abweichend von einer Geldkaution können die Parteien im Einzelfall eine andere Sicherheitsleistung schriftlich vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf einer gesonderten Dokumentation.

  9. Die Hinterlegung eines Fahrzeugs oder eines anderen Vermögenswerts als Ersatzsicherheit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung weder einen Eigentumsübergang noch ein Recht des Vermieters zur Nutzung oder Verwertung.

§ 9 Fahrzeugübergabe und Fahrzeugzustand
  1. Das Mietfahrzeug wird in verkehrssicherem Zustand übergeben.

  2. Der sichtbare Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Kraftstoff- bzw. Ladestand und vorhandene Vorschäden werden im Übergabeprotokoll und gegebenenfalls mittels Foto- oder Videodokumentation festgehalten.

  3. Der Mieter hat Gelegenheit, das Fahrzeug bei Übergabe zu besichtigen und erkennbare, noch nicht dokumentierte Schäden bekanntzugeben.

  4. Mit Unterzeichnung bzw. Bestätigung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den dort dokumentierten Fahrzeugzustand.

  5. Nicht erkennbare technische Mängel oder versteckte Schäden werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10 Zulässige Nutzung und Nutzungsverbote

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig, entsprechend seiner Bestimmung, der Betriebsanleitung und den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. Insbesondere untersagt sind:

  1. Teilnahme an Rennen, Motorsportveranstaltungen, Fahrtrainings auf Rennstrecken sowie Fahrten auf Renn-, Test- oder vergleichbaren abgesperrten Strecken ohne ausdrückliche Zustimmung;

  2. Drift-, Burnout- oder Launch-Control-Starts;

  3. bewusstes Abschalten sicherheitsrelevanter Systeme zum Zweck einer missbräuchlichen oder besonders verschleißintensiven Nutzung;

  4. Offroad-Fahrten oder Fahrten auf für das Fahrzeug ungeeignetem Gelände;

  5. Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung;

  6. gewerbliche Personenbeförderung;

  7. Verwendung zur Begehung strafbarer Handlungen;

  8. Beförderung gefährlicher Stoffe, soweit hierfür keine ausdrückliche Genehmigung besteht;

  9. Abschleppen oder Anschieben anderer Fahrzeuge, soweit dies nicht in einer Notsituation zwingend erforderlich ist;

  10. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen;

  11. technische Veränderungen, Manipulationen oder Eingriffe in Fahrzeugelektronik, Steuergeräte, Ortungssysteme oder Sicherheitseinrichtungen.

  12. Kommerzielle Foto-, Film- und Contentproduktionen sowie das Anbringen von Kameras, Halterungen, Folien, Saugnäpfen oder sonstiger Ausrüstung am Fahrzeug bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

§ 11 Fahrten ins Ausland
  1. Jede Fahrt außerhalb Österreichs bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Airfield Luxury Cars.

  2. Dies gilt auch für Fahrten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

  3. Die Zustimmung kann insbesondere von Zielland, Route, Mietdauer, Versicherungsschutz, Kilometerleistung und einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

  4. Fahrten in nicht genehmigte Staaten oder Gebiete sind untersagt.

  5. Der Mieter hat sich selbst über im Ausland geltende Verkehrs-, Maut-, Umweltzonen-, Vignetten- und Einreisebestimmungen zu informieren.

  6. Kosten aus der Nichteinhaltung solcher Vorschriften trägt der Mieter, soweit sie seinem Mietzeitraum und Verhalten zurechenbar sind.

§ 12 Kilometerleistung
  1. Die im Mietpreis enthaltene Fahrleistung ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung bzw. dem Mietvertrag.

  2. Überschreitungen werden mit dem dort vereinbarten Mehrkilometerpreis verrechnet.

  3. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem bei Übergabe und bei Rückgabe dokumentierten Kilometerstand.

  4. Manipulationen des Kilometerzählers oder sonstiger Fahrzeugdaten sind untersagt.

§ 13 Kraftstoff, Betriebsstoffe und Fehlbetankung
  1. Das Fahrzeug wird mit dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Tank- bzw. Ladestand übergeben und ist mit dem vereinbarten Stand zurückzugeben.

  2. Es darf ausschließlich der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebene Kraftstoff verwendet werden.

  3. Bei fehlender Betankung können die tatsächlich erforderlichen Kraftstoffkosten sowie eine vorab vereinbarte Service- bzw. Bearbeitungsgebühr verrechnet werden.

  4. Bei Fehlbetankung darf das Fahrzeug nicht weiter in Betrieb genommen werden. Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen.

  5. Vom Mieter schuldhaft verursachte Kosten einer Fehlbetankung, einschließlich Abschlepp-, Reinigungs- und Reparaturkosten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.

§ 14 Fahrzeugpflege, Rauchverbot und besondere Verschmutzung
  1. Das Fahrzeug ist während der gesamten Mietdauer pfleglich zu behandeln.

  2. Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot, einschließlich E-Zigaretten und vergleichbarer Produkte.

  3. Tiere dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters mitgeführt werden.

  4. Normale, mit einer ordnungsgemäßen Nutzung verbundene Verschmutzung ist mit dem Mietentgelt abgegolten.

  5. Außergewöhnliche Verschmutzungen, Geruchsbehandlungen oder notwendige Spezialreinigungen können dem Mieter in Höhe des tatsächlich erforderlichen und nachvollziehbaren Aufwands verrechnet werden, soweit sie dem Mietzeitraum zurechenbar sind.

§ 15 Versicherung und Selbstbehalt
  1. Für das Mietfahrzeug besteht die gesetzlich erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

  2. Zusätzlich besteht für das jeweilige Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung im Umfang des jeweils bestehenden Versicherungsvertrags.

  3. Der für den Mieter geltende Selbstbehalt bzw. die vereinbarte Haftungsbegrenzung wird im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen.

  4. Die Vollkaskoversicherung ist kein vollständiger Ausschluss der Haftung des Mieters.

  5. Versicherungsschutz bzw. eine vereinbarte Haftungsbegrenzung besteht nur im Rahmen der jeweils maßgeblichen Versicherungs- und Vertragsbedingungen.

  6. Führt ein Verhalten des Mieters oder eines berechtigten Fahrers dazu, dass der Versicherer rechtmäßig Leistungen kürzt, verweigert oder Regress nimmt, haftet der Mieter im gesetzlich zulässigen Umfang für die daraus entstehenden, ihm zurechenbaren Nachteile.

  7. Dies kann insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, Alkohol- oder Drogeneinfluss, nicht berechtigten Fahrern, Fahrerflucht, verbotener Fahrzeugnutzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Schadenmelde- und Mitwirkungspflichten relevant sein.

  8. Felgenschäden sind – soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich eine andere Deckung vereinbart wird – nicht von der vertraglichen Vollkaskodeckung bzw. Haftungsbegrenzung umfasst.

  9. Gesetzlich zwingende Haftungs- und Konsumentenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 16 Haftung des Mieters und Schadenumfang
  1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für Schäden, die von ihm oder einem ihm zurechenbaren berechtigten Fahrer verursacht werden.

  2. Normale, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechende Abnutzung stellt keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.

  3. Ein ersatzpflichtiger Schaden kann – soweit tatsächlich entstanden, kausal und rechtlich ersatzfähig – insbesondere Reparaturkosten, Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten, Sachverständigenkosten sowie einen nachweisbaren Nutzungsausfall umfassen.

  4. Ein Nutzungsausfall oder Umsatzentgang wird nicht pauschal allein aufgrund des Vorliegens eines Schadens verrechnet, sondern nur, soweit tatsächlich ein entsprechender ersatzfähiger Ausfall entstanden ist.

  5. Der Vermieter hat bei der Schadenabwicklung die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten.

  6. Der vereinbarte Selbstbehalt beschränkt die Haftung nur im Umfang der tatsächlich vereinbarten Haftungsbegrenzung und des bestehenden Versicherungsschutzes.

§ 17 Verhalten bei Unfall, Schaden, Panne, Diebstahl oder Vandalismus
  1. Der Vermieter ist bei jedem Unfall, Schaden, technischen Problem, Diebstahl oder Vandalismus unverzüglich zu verständigen.

  2. Die Polizei ist insbesondere bei Personenschäden, Unfällen mit Dritten, Diebstahl, Vandalismus, Fahrerflucht, ungeklärter Schadenursache sowie immer dann beizuziehen, wenn dies gesetzlich oder aufgrund der Versicherungsbedingungen erforderlich ist.

  3. Der Mieter hat, soweit möglich, Beweise zu sichern und insbesondere Fotos anzufertigen sowie Daten beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen aufzunehmen.

  4. Ein vorhandener Unfallbericht ist vollständig auszufüllen.

  5. Gegenüber Dritten dürfen keine über die bloße Sachverhaltsdarstellung hinausgehenden Schuldanerkenntnisse oder Verpflichtungserklärungen abgegeben werden.

  6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen keine Reparaturen beauftragt werden, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr weiterer erheblicher Schäden zwingend erforderlich ist.

  7. Bei Warnanzeigen oder technischen Auffälligkeiten ist das Fahrzeug erforderlichenfalls sicher abzustellen und der Vermieter zu kontaktieren.

  8. Abschlepp-, Bergungs- und Folgekosten aufgrund eines technischen Defekts trägt der Vermieter, soweit der Defekt nicht durch ein dem Mieter zurechenbares Verhalten verursacht wurde.

§ 18 Verlust, unrechtmäßige Aneignung und Nichtweitergabe
  1. Das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugunterlagen dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern, beim Verlassen ordnungsgemäß zu versperren und Fahrzeugschlüssel sorgfältig zu verwahren.

  3. Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels oder von Fahrzeugunterlagen ist unverzüglich zu melden.

  4. Eine Vollkaskoversicherung deckt nicht automatisch jede Form des Fahrzeugverlusts. Insbesondere können Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Formen unrechtmäßiger Aneignung vom bestehenden Versicherungsschutz ausgenommen sein.

  5. Vorsätzliches Vorenthalten, Nichtzurückgeben, Weitergeben oder sonstiges unrechtmäßiges Aneignen des Mietfahrzeugs ist von einer vertraglichen Haftungsbegrenzung nicht umfasst.

  6. Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust ist unverzüglich die Polizei und anschließend der Vermieter zu verständigen.

§ 19 Rückgabe und Fahrzeugprüfung
  1. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort mit sämtlichen übergebenen Schlüsseln und Unterlagen zurückzugeben.

  2. Eine unbeaufsichtigte Rückgabe ist nur zulässig, wenn sie zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. Bei Rückgabe wird der Fahrzeugzustand soweit möglich gemeinsam geprüft und dokumentiert.

  4. Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Schaden dar.

  5. Die Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls schließt Ansprüche wegen Schäden oder Umstände, die bei der unmittelbaren Rückgabeprüfung nicht erkennbar waren, nicht automatisch aus.

  6. Werden nach der Rückgabe Schäden oder andere erst nachträglich erkennbare Umstände festgestellt, kann der Vermieter daraus nur Ansprüche ableiten, soweit diese dem Mietzeitraum nachvollziehbar zurechenbar sind und keine bloßen normalen Gebrauchsspuren darstellen.

  7. Solche Feststellungen werden ohne unnötigen Aufschub dokumentiert und dem Mieter nachvollziehbar bekanntgegeben. Der Mieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

  8. Daraus abgeleitete Forderungen werden gesondert und nachvollziehbar abgerechnet.

§ 20 Verspätete oder unterlassene Rückgabe
  1. Ist eine rechtzeitige Rückgabe voraussichtlich nicht möglich, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.

  2. Eine verspätete Rückgabe ohne genehmigte Verlängerung berechtigt den Vermieter zur Verrechnung eines angemessenen zusätzlichen Nutzungsentgelts entsprechend der Dauer der tatsächlichen Mehrnutzung.

  3. Entsteht aufgrund der verspäteten Rückgabe darüber hinaus ein konkreter Schaden, insbesondere durch den Ausfall einer unmittelbar anschließenden Buchung, kann dieser nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich geltend gemacht werden.

  4. Eine pauschale Vertragsstrafe allein wegen einer geringfügigen Verspätung wird nicht erhoben.

  5. Wird das Fahrzeug trotz Fälligkeit und Aufforderung nicht zurückgegeben und liegt keine genehmigte Vertragsverlängerung vor, ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Wiedererlangung des Fahrzeugs einzuleiten.

§ 21 Verkehrsverstöße, Park-, Maut- und sonstige Gebühren
  1. Der Mieter trägt sämtliche während seines Verantwortungszeitraums verursachten Verwaltungsstrafen, Parkentgelte, Maut-, Vignetten-, Umweltzonen- und vergleichbaren Gebühren.

  2. Der Vermieter ist berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, gegenüber Behörden oder sonstigen berechtigten Stellen die erforderlichen Lenker- bzw. Mieterdaten bekanntzugeben.

  3. Dem Vermieter tatsächlich entstehende externe Kosten oder eine ausdrücklich vorab vereinbarte Bearbeitungsgebühr können zusätzlich verrechnet werden.

  4. Gehen entsprechende Forderungen erst nach Rückzahlung der Kaution ein, können sie dem Mieter nachträglich gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 22 GPS- und Fahrzeugortung
  1. Mietfahrzeuge können mit GPS-, Telematik- oder vergleichbaren Ortungssystemen ausgestattet sein.

  2. Eine Verarbeitung entsprechender Fahrzeug- und Standortdaten erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang und insbesondere zur Diebstahlprävention, Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, Flotten- und Sicherheitsverwaltung sowie zur Aufklärung erheblicher Vertragsverletzungen.

  3. Die Ortung dient nicht einer permanenten persönlichen Verhaltensüberwachung des Mieters.

  4. Nähere Informationen über Art, Umfang, Rechtsgrundlage und Speicherdauer der Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung von Airfield Luxury Cars e.U.

§ 23 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Mieters und berechtigter Fahrer werden nach Maßgabe der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes und der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften verarbeitet.

  • Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsanbahnung, Buchung und Vertragsdurchführung, Identitäts- und Führerscheinprüfung, Zahlungsabwicklung, Schaden- und Versicherungsabwicklung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.

  • Soweit für diese Zwecke erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben, können Daten insbesondere an Versicherungen, Zahlungsdienstleister, Behörden, Rechtsvertreter, Sachverständige, Werkstätten oder sonstige beauftragte Dienstleister weitergegeben werden.

  • Die vollständigen Informationen zur Datenverarbeitung sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter www.airfield-luxury-cars.at/privacy-policy abrufbar.

§ 24 Stornierung durch den Mieter

Stornierungen sind in Textform, insbesondere per E-Mail, zu erklären.

  1. Sofern in einer individuellen Buchungsbestätigung keine abweichende Regelung vereinbart wurde, gelten folgende Stornobedingungen:

    bis einschließlich 7 Tage bzw. 168 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei

    weniger als 168 Stunden bis einschließlich 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises

    weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtantritt (No-Show): 100 % des vereinbarten Mietpreises

  2. Als Nichtantritt gilt auch, wenn das Fahrzeug aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund nicht übergeben werden kann, insbesondere weil erforderliche Führerschein- oder Identitätsnachweise fehlen oder die ausdrücklich vereinbarten Mietvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

  3. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

  4. Kann das Fahrzeug für den stornierten Zeitraum anderweitig vermietet werden, werden dadurch tatsächlich erzielte und auf denselben Zeitraum entfallende Einnahmen bei der Abrechnung angemessen berücksichtigt.

  5. Umbuchungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Vermieter.

§ 25 Kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht bei terminierter Fahrzeugmiete
  1. Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten gegenüber Verbrauchern grundsätzlich die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.

  2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG besteht jedoch kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen, wenn für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist.

  3. Da Fahrzeugbuchungen bei Airfield Luxury Cars grundsätzlich für einen konkret vereinbarten Mietzeitraum erfolgen, besteht bei solchen Buchungen kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht.

  4. Davon unabhängig gelten die in § 24 geregelten vertraglichen Stornierungsmöglichkeiten.

  5. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 26 Vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Vermieter

Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen und den Mietvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden, wenn

  • das Fahrzeug vertragswidrig oder in erheblichem Maß unsachgemäß genutzt wird;

  • das Fahrzeug einem nicht berechtigten Fahrer überlassen wird;

  • wesentliche Miet- oder Sicherheitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

  • der Mieter das Fahrzeug für strafbare Handlungen verwendet;

  • erhebliche Zahlungsrückstände bestehen;

  • wesentliche Angaben bei Vertragsabschluss vorsätzlich unrichtig gemacht wurden;

  • eine erhebliche Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter besteht.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 27 Haftung des Vermieters
  1. Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden sowie zwingende Verbraucherrechte, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

  3. Für im Rahmen einer individuell vereinbarten Ersatzsicherheit verwahrte Gegenstände oder Fahrzeuge richtet sich die Haftung des Vermieters ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie der jeweiligen Sondervereinbarung.

§ 28 Kommunikation und Textform
  • Soweit diese AGB „Textform“ vorsehen, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail oder eine andere dauerhaft nachvollziehbare elektronische Nachricht.

  • Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere Mietdauer, Fahrgebiet, berechtigte Fahrer oder Sondervereinbarungen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

  • Mündliche Absprachen sollen aus Beweisgründen schriftlich bzw. in Textform bestätigt werden.

§ 29 Anwendbares Recht
  1. Es gilt österreichisches Recht.

  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen, die ohne Rechtswahl anwendbar wären, nicht entzogen werden.

§ 30 Gerichtsstand
  • Für Verträge mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt als Gerichtsstand vereinbart.

  • Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen, insbesondere § 14 KSchG.

§ 31 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

  3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben in jedem Fall unberührt.
     

Airfield Luxury Cars e.U.
Stand: 21. September 2026

 

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